Jede Person (Opfer), die Opfer einer strafbaren Handlung wurde, kann sich bis zum Schluss der Verhandlung dem gegen den Täter geführten Strafverfahren mit privatrechtlichen Ansprüchen (z. B. Schadenersatz) anschließen.
Man spricht dabei von Privatbeteiligung.
Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche müssen durch das Opfer begründet werden.
Auch nach dem Tod eines Opfers können die Erben Ansprüche weiterverfolgen oder geltend machen.
Die Privatbeteiligung ermöglicht es über die gewöhnlichen Rechte des Opfers hinaus unter anderem auch bei Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft eine Beweisaufnahme zu beantragen.
Die oft rechtlich komplexe Position des Privatbeteiligten verlangt meist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.