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Verurteilung oder Freispruch
Wer gibt mir Recht?

Die Konfrontation mit dem Strafrecht stellt immer eine Ausnahmesituation dar. Wir helfen Ihnen als Ihr starker Partner an Ihrer Seite

Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht
Verteidiger für Strafsachen
Mag. Helge Schreyer

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Strafverteidigung oder Opferschutz! Wir regeln das!

Dem Strafrecht kommt seit jeher große Bedeutung zu. In den letzten Jahren ist es aufgrund medialer Berichterstattung verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Die oberste Pflicht des Strafverteidigers ist die Beistandspflicht gegenüber seinem Mandanten sowie die Wahrung seiner Interessen.

Gewaltdelikte
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Gewaltdelikte

Unter Gewaltkriminalität sind strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, wie Körperverletzung oder Mord, sowie gegen die sexuelle Integrität und gegen die Freiheit zu verstehen.

 

Gerade in diesem Bereich des Strafrechtes sieht die Gesetzgebung drastische Strafen vor. Nach einer Schlägerei, einer im Zuge eines Verkehrsunfalles herbeigeführten fahrlässigen Körperverletzung oder einer vorsätzlichen Schädigung wird der Täter nicht nur mit den Folgen von Freiheits- oder Geldstrafe konfrontiert, sondern auch mit Schmerzengeldansprüchen des Opfers.

 

Abhängig von der individuellen Prozessstrategie kann das ernstliche Bemühen um Schadenswiedergutmachung einen besonderen Milderungsgrund darstellen, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Vermögensdelikte
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Vermögensdelikte

Unter Vermögensdelikten ist der Sammelbegriff für alle Straftaten zu verstehen, die sich gegen das Vermögen oder gegen Vermögensbestandteile anderer richten.

 

Häufige Delikte sind hierbei Diebstahl, Raub, Betrug, Veruntreuung, Untreue, Sachbeschädigung und Erpressung.

 

Wichtig ist, dass bei ausgewählten Vermögensdelikten wie beispielsweise Diebstahl, Untreue, Betrug und weiteren Delikten die Strafbarkeit durch tätige Reue aufgehoben wird.

 

Die Begehung im Familienkreis stellt bei gewissen Vermögensdelikten eine Privilegierung dar, welche zu einer Herabsetzung des Strafrahmens führt.

Eine individuelle und frühe Beratung kann Ihnen größere Probleme ersparen.

Jugendstrafrecht
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Jugendstrafrecht

Für Jugendliche und junge Erwachsene sieht das JGG (Jugendgerichtsgesetz) ein eigenes Verfahren vor. Das Jugendstrafrecht ist für den Betroffenen oft günstiger als das Erwachsenenstrafrecht. Bei jungen Erwachsenen steht die Erziehung und Resozialisierung im Vordergrund und nicht die Bestrafung. Die Chance, die Enthaftung eines Jugendlichen aus der Untersuchungshaft zu erwirken, ist wesentlich höher als bei Erwachsenen. Das JGG sieht Sonderregelungen betreffend Jugendliche (mind. 14 Jahre, aber unter 18 Jahre) und junge Erwachsene (über 18 Jahre, aber unter 21 Jahre), für Gerichtsverfahren und Strafen vor.

Die Zukunftsprognose stellt für eine Enthaftung ein wichtiges Kriterium dar. Die Haltung des Jobs oder eines in Aussicht gestellten Ausbildungsplatzes verlangen rasches Handeln und die Kontaktaufnahme mit den notwendigen Stellen.

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So setzen Sie Ihre Rechte durch

Als Beschuldigter oder Opfer einer Straftat hat man erhebliche Rechte, von denen man auch Gebrauch machen sollte.

Keine Aussage

Im Strafprozess ist die Aussage des Beschuldigten ein Beweismittel. Auch wenn der Beschuldigte gezwungen ist, sich auf das Strafverfahren einzulassen (Vernehmung, Verhaftung) ist eine Aussage des Beschuldigten nicht erzwingbar.

Es besteht keine Verpflichtung, an der eigenen Tatüberführung mitzuwirken. Der Beschuldigte darf nie zu einer Selbstbelastung gezwungen werden. Ein Beschuldigter muss vor seiner Aussage darauf aufmerksam gemacht werden, dass seine Aussage auch gegen ihn verwendet werden kann und es ihm zusteht, sich vorab mit seinem Verteidiger zu beraten. Wichtig ist, dass, wenn durch den Beschuldigten Angaben gemacht werden, diese nicht wahrheitsgemäß sein müssen. Eine falsche Aussage darf zu keinen Nachteilen des Beschuldigten führen.

Untersuchungshaft

Gerade die Untersuchungshaft (U-Haft) ist äußerst belastend, da es zum Entzug der persönlichen Freiheit kommt. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Grundrechtseingriff, welcher nur dann gerechtfertigt ist, wenn folgende Punkte vorliegen:

  • Antrag der Staatsanwaltschaft – Dringender Tatverdacht
  • Haftgrund
  • Verhältnismäßigkeit
  • Nichtsubstituierbarkeit durch gelindere Mittel
  • Vernehmung des Beschuldigten durch das Gericht

Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn ihr Zweck durch die Anwendung sogenannter gelinderer Mittel, wie beispielsweise die Erteilung von Weisungen (verpflichtende Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort, Beginn einer Therapie, Abgabe der Reisedokumente), vorläufige Beigebung eines Bewährungshelfers oder Auferlegung einer Kaution erreicht werden kann.

Diversion

Eine Großzahl von Strafverfahren wird mittels Diversion beendet. Unter Diversion versteht man die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes, bei einem hinreichend geklärten Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten.
Wichtig: Bei Beendigung des Strafverfahrens mittels Diversion erfolgt weder ein Schuldspruch noch eine formelle Verurteilung und gibt es keinen Eintrag im Strafregister. Sie gelten weiterhin als unbescholten.
Diversionsmaßnahmen können sein:

  • Zahlung eines Geldbetrages
  • Erbringung gemeinnützigen Leistungen
  • Festlegung einer Probezeit – Tatausgleich

Wichtig ist es, die Vor- und Nachteile einer Diversion abzuwägen.

Haus- und Personendurchsuchung

Die sogenannte Hausdurchsuchung (Durchsuchung von Orten und Gegenständen) darf nur bei begründeten Verdacht erfolgen.
Folgende Voraussetzungen müssen bestehen:

  • Vorliegen einer richterlichen Bewilligung
  • Jede Person hat das Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen

Bei Gefahr in Verzug ist eine Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Befehl und ohne Anordnung des Staatsanwaltes durch die Kriminalpolizei durchzuführen, wobei durch die Behörden stets unnötiges Aufsehen zu vermeiden ist. Voraussetzungen einer Personendurchsuchung sind:

  • Eine Person wurde festgenommen oder auf frischer Tat betreten.
  • Eine Person ist tatverdächtig.
  • Eine Person wurde durch die Straftat verletzt.

Eine Personendurchsuchung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar. Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist daher jedenfalls zu beachten.

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Opferschutz – Privatbeteiligung

Jede Person (Opfer), die Opfer einer strafbaren Handlung wurde, kann sich bis zum Schluss der Verhandlung dem gegen den Täter geführten Strafverfahren mit privatrechtlichen Ansprüchen (z. B. Schadenersatz) anschließen.

Man spricht dabei von Privatbeteiligung.

Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche müssen durch das Opfer begründet werden.

Auch nach dem Tod eines Opfers können die Erben Ansprüche weiterverfolgen oder geltend machen.

Die Privatbeteiligung ermöglicht es über die gewöhnlichen Rechte des Opfers hinaus unter anderem auch bei Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft eine Beweisaufnahme zu beantragen.

Die oft rechtlich komplexe Position des Privatbeteiligten verlangt meist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

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Mag. Helge Schreyer

Achtung Wichtig

Seit Juni 2020 muss ein Jugendlicher bei seiner Vernehmung im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung oder bei einer Tatrekonstruktion und einer Gegenüberstellung durch einen Verteidiger vertreten sein.

Risikoabwägung und -einschätzung der Erfolgsaussichten sind die Basis für Ihre Verteidigung.

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